Eine Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) bildet sich aus dem Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage (Stromproduzent) sowie mehreren Verbrauchern, die am selben Netzanschluss angeschlossen sind. Bei der EVG mit Dienstleistungsmodell der EWS Energie AG profitieren also mehrere Stockwerkeigentümer gemeinsam vom wirtschaftlichen Nutzen der Solaranlage.
Nebst der allgemeinen Aufwertung der Liegenschaft
profitieren Sie zudem von der Abwicklung, Abrechnung und dem Rechnungsversand
sowie der Messdatenbereitstellung durch die EWS Energie AG. Das macht die EVG
zu einer komfortablen Lösung für Eigentümer und Mieter eines
Mehrfamilienhauses, die gemeinsam von der Photovoltaik profitieren wollen. Das
Ganze wird in dem Dienstleistungsvertrag EVG geregelt und bedarf einer
zusätzlichen Einverständniserklärung zwischen der EWS Energie AG und dem
Produzent sowie einer weiteren Einverständniserklärung zwischen dem Produzent
und den Mietern (pro Partei).
Wir bieten Ihnen umfassende Leistungen von der Planung über die Umsetzung bis hin zur Abrechnung des EVG's. Die EWS Energie AG stellt sicher, dass die Abrechnung für alle Beteiligten einfach und transparent erfolgt.
Alle Energieflüsse, vom lokal produzierten Strom bis hin zum Restbedarf aus dem Netz, werden klar
aufgeschlüsselt.
Weitere Infos dazu finden Sie in den folgenden Dokumenten:
Informationsblatt EVG
Anmeldung Betreiber
Anmeldung Endverbraucher
Beispiel Rechnung EVG (Stand 2025)
Die lokale
Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) ermöglicht den Austausch von
Solarstrom über das öffentliche Netz hinweg – innerhalb einer Gemeinde und auf
gleicher Netzebene. Sie eignet sich besonders für Quartiere oder grössere
Nachbarschaften. Alle Beteiligten bleiben individuelle Netz-Kunden, profitieren
aber von vergünstigten Netznutzungskosten. Eine Abgabenbefreiung wie bei ZEV
und vZEV gibt es hier nicht. Die Gründung erfolgt über die Plattform LEGhub
Die LEG bringt Ihnen folgende Vorteile:
- Mit LEG fördern Sie die lokale Stromversorgung und stärken den lokalen Zusammenhalt
- Durch den direkten Handel von lokal produziertem Strom können Stromkosten gesenkt werden
- Auf den innerhalb der LEG bezogenen Strom bezahlen Sie einen reduzierten Netznutzungstarif
- Mit LEG fördern Sie den Ausbau von erneuerbaren Energien und reduzieren Ihren CO₂-Ausstoss
Als Netzbetreiber sorgen wir dafür, dass alle gesetzlichen
und technischen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Wir übernehmen:
- Messwesen:
Einbau, Betrieb und Wartung von intelligenten Messsystemen
- Datenerfassung:
Bereitstellung der Energiedaten an die LEG-Betreibenden
- Netzbereitstellung:
Sichere und stabile Versorgung an alle Übergabepunkten
- Kommunikation
mit Marktakteuren: Abwicklung von Einspeisungen und Netzbezug
Zustimmung
aller Teilnehmenden erforderlich
- Alle
Teilnehmenden müssen sich auf derselben Netzebene befinden
- Alle
Teilnehmenden müssen in derselben Gemeinde liegen
- Installation
der notwendigen technischen Infrastruktur (z. B. Smart Meter)
Verhältnis Produktions- zu Anschlussleistung
-
Die Anlagen aller Produzierenden müssen mindestens 5%
der gesamten Anschlussleistung der LEG decken
Pflichten und Rechte der Teilnehmenden
- Vertragsvereinbarungen einhalten: Preise, Abrechnungsregeln, Nutzung
etc.
-
Smart Meter Zustimmung: Die Teilnahme setzt ein
Smart Meter voraus, welcher durch IWB beschafft und installiert wird.
Zustimmung zur Datenerfassung und Übermittlung muss gegeben sein
-
Produktions-
und Verbrauchsdaten liefern: Stromproduktion und Verbrauch werden über
Smart Meter gemessen; zusätzliche Angaben müssen zur Verfügung gestellt werden
-
Kosten tragen: Teilnehmende übernehmen ihren Anteil an
Strombezug, Netznutzung, Abrechnung und ggf. administrativen Kosten
-
Bezug und Nutzung innerhalb der LEG: Vorrangig Strom
aus der Gemeinschaft nutzen; falls nicht genug produziert wird, erfolgt
Netzbezug wie gewohnt
-
Haftung und Verantwortung: Verantwortung für korrekte
Angaben und Einhaltung der Teilnahmebedingungen. Keine Solidarhaftung gegenüber
dem Netzbetreiber (anders als bei ZEV)
-
Meldung von Änderungen: Änderungen bei Verbrauch,
Anschlussleistung, Umzüge resp. Kündigung, Produzentenstatus oder
Anschlusssituation sind dem Betreiber mitzuteilen
Pflichten und Aufgaben der Betreibenden
- Gründung
und Anmeldung: LEG beim zuständigen Netzbetreiber anmelden und Voraussetzungen
prüfen (Netzgebiet, Netzebene, Smart Meter, Mindestverhältnis)
-
Vertragswesen:
Teilnahmebedingungen, Preisstruktur und Abrechnungsregeln mit allen Mitgliedern
festlegen
- Messung
& Datenbereitstellung: Gesetzeskonforme Installation der Smart Meter
sicherstellen und Datenbereitstellung verantworten
-
Abrechnung:
Strombezug und Produktion korrekt bewerten, Rückliefervergütungen abwickeln und
Kosten transparent abrechnen
- Kommunikation
& Organisation: Mitglieder über Rechte, Pflichten, Kosten und Abrechnung
informieren. Ansprechpartner für Netzbetreiber und Teilnehmende sein;
Änderungen (z. B. Teilnehmerwechsel) koordinieren
Für den lokal erzeugten und innerhalb der LEG gehandelten
Strom, den sogenannten LEG-Strom, können die Teilnehmer den Energiepreis
grundsätzlich frei vereinbaren. Anders als beim ZEV/vZEV, gibt es in einer LEG
nach dem Energiegesetz (EnG) keine gesetzliche Preisobergrenze gegenüber dem
Standardtarif des Verteilnetzbetreibers. LEGs unterliegen hier primär dem Obligationenrecht
(Missbrauch, AGB) und dem Kartellrecht (Marktmacht, Diskriminierung).
Die Nutzung des öffentlichen Netzes für den LEG-Strom bleibt
entgeltpflichtig. Die Teilnehmer haben aber auf den Anteil des LEG-Stroms einen
Rabatt:
- 40 %
Rabatt auf den Netznutzungstarif bei Nutzung einer Netzebene (alle LEG
Teilnehmer befinden sich im selben Trafokreis)
- 20 %
Rabatt auf den Netznutzungstarif bei Nutzung mehreren Netzebenen (ein oder
alle LEG Teilnehmer befinden sich in unterschiedlichen Trafokreisen)
Dieser Rabatt gilt für den Netznutzungstarif bestehend aus
Arbeitstarif, Grundtarif und Leistungstarif. Dieser Rabatt gilt nicht für den
Messtarif, die Blindenergie und sämtliche Abgaben (SDL, Stromreserve,
Solidarisierte Stromkosten, Netzzuschlag, Konzessionsabgaben).
Innerhalb der LEG können die Teilnehmer abweichende
Verteilungsschlüssel vereinbaren (z. B. wer welchen Fixkostenanteil trägt, wie
Rabatte verteilt werden). Das ist zivilrechtlich weitgehend frei, solange alle
Teilnehmer transparent informiert sind und keine missbräuchlichen oder
sittenwidrigen Klauseln verwendet werden.
Deckt der LEG-Strom den Bedarf eines Teilnehmers nicht,
bleibt der Verteilnetzbetreiber für die Rest-Strom Lieferung in der Grundversorgung zuständig.
Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem von den Teilnehmern individuell
gewählten Stromprodukt.